1. Allgemeines
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
1.2 Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Angebot, Unterlagen, Versand, Gefahrenübergang
2.1 Unser Angebot ist bis zur Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Technische Änderungen unserer Produkte, die wertsteigernd oder werterhaltend sind, sind jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zulässig. Geringe Farbton- bzw. Maßabweichungen sind möglich und stellen keine Veränderung der Beschaffenheit dar.
2.3 Beschreibungen unserer Produkte sind lediglich Beschaffenheitsangaben und stellen in keiner Weise eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware dar.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.5 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über.
2.6 Verpackung, Weg und Versendungsart werden mangels besonderer Vereinbarung von uns gewählt.
2.7 Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.
3. Preise und Zahlungen
3.1 Die Rechnung ist zahlbar innerhalb 8 Tagen netto unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden bankübliche Verzugszinsen berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Bei Lieferung werden 50 % des Rechnungsbetrages fällig. Der Rest nach Projektfortschritt.
3.2 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Auch nach Annahme der Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.
3.3 Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung. Sie basieren auf den heutigen Herstellungs- und Beschaffungskosten. Sollten sich diese ändern, müssen wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vorbehalten. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Zu allen Preisen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
3.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3.5 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis bei Lieferung fällig und sofort rein netto zahlbar. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige Leistungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Uns bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Besteller auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Besteller nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teillieferungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Besteller nicht zu.
3.7 Ein bei uns eingeholter Kostenvoranschlag ist, sofern es zu keiner Auftragserteilung kommt, kostenpflichtig.
3.8 Grundlage unserer Rechnungen sind die Auftragsbestätigungen. Bei Änderung der Rechnungsanschrift behalten wir uns vor, eine Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen, sofern die Rechnungsanschrift von den in unserer Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben abweicht.
3.9 Werden uns nach der Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen eventuell unter Rückgabe der Akzepte sofort zur Zahlung fällig.
3.10 Es gelten die Preise der Anlage „Dienstleistungspreise“.
4. Rechte Dritter
4.1 Eine Untersuchung oder Verantwortung dafür, ob an uns vom Besteller oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen, wie Ausführungszeichnungen und Muster etc. gegen bestehendes Urheber-, Warenzeichenrecht oder andere Rechte Dritter verstoßen, wird abgelehnt.
4.2 Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Er hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen.
5. Werkzeuge, Vorrichtungen etc.
Werkzeuge, Vorrichtungen und ähnliche Einrichtungen, die zur Fertigung nach Unterlagen des Bestellers hergestellt oder beschafft werden, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn diese dem Besteller ganz oder teilweise in Rechnung gestellt worden sind.
6. Liefertermine
6.1 Zugesagte Liefertermine gelten nur annähernd. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind. Die Lieferzeit bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Werden während der Fertigung Änderungen in der Ausführung vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
6.2 Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Ausschluss im eigenen Betrieb oder beim Unterlieferer, verlängern die Lieferfrist ebenfalls angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzugs eintreten.
6.3 Verzugsschaden oder sonstige Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen sind ausgeschlossen.
6.4 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Werden während der Fertigung Änderungen in der Ausführung vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
6.5 Soweit wir darüber hinaus auf Schadensersatz statt der Leistung haften, so sind Ansprüche im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
6.6 Wir haften im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit nie für Folgeschäden der verspäteten oder ausgebliebenen Leistung, insbesondere für entgangenen Gewinn des Bestellers oder sonstige Produktionsausfallkosten.
6.7 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
6.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss diese der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.3 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, dann können wir verlangen, dass der Bestellter uns die Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung erklärt.
7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Mängelgewährleistung - Gewährleistungsfrist
8.1 Die Rechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
8.3 Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich, spätestens aber innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.
8.4 Für Mängel der Lieferung haften wir nur in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder nach unserer Wahl neu liefern, die 6 Monate seit dem Liefertag unbrauchbar werden. Voraussetzung der Haftung ist fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung; für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen. Federbrüche liegen außerhalb der Gewährleistung. Ansprüche auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Folgeschäden sind ausgeschlossen. Unsere Haftung entfällt, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird. Im Falle einer Mängelrüge muss uns der Besteller Gelegenheit geben, den Mangel in unserem eigenen Betrieb zu beseitigen. Bei Produkten mit elektrischen Einrichtungen übernehmen wir keine Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit der elektrischen Anlagen, selbst wenn die letzten von unseren Vertretern geliefert und montiert werden.
8.5 Die Produkte sind, wie sie aus der Fabrik kommen, stets als abgeschlossene Lieferung zu betrachten. Die Rechnungen hierüber sind daher restlos nach Ablauf des Zahlungsziels zu begleichen, wenn auch die Anlagen umständehalber noch nicht aufgestellt werden konnten oder die elektrischen Anlagen infolge Ursachen, welche die Ausführung der Produkte nicht berühren, unvollständig arbeiten.
8.6 Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für zeichnungs-getreue Ausführung.
8.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet.
8.8 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
8.9 Soweit eine Haftung für solche Schäden doch gegeben ist, so sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt
8.10 Diese Haftungsbegrenzung gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.11 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.12 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften, wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, eine Haftung begründen, insbesondere soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder Ansprüche aus der Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung des Lebend, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen haben und diese Beschaffenheit fehlt.
8.13 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
8.14 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
9. Software-Nutzungsrechte, sofern nicht Software as a Service
9.1 IVS gewährt gegen die Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht an der Software zu folgenden Bedingungen:
Sämtliche Rechte an der Software (einschließlich der Dokumentationen) verbleiben bei IVS.
Kopien dürfen lediglich für Archivzwecke, Ersatz- oder Fehlersuche angefertigt werden
Schadensersatzansprüche gegen IVS sowie deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, z.B. aus Beratung, Produzentenhaftung etc. sind ausgeschlossen, insbesondere ein Schadenersatzanspruch, der nicht an der Software selbst entstanden ist.
IVS kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Software in allen vom Kunden gewählten Kombinationen ausführbar und fehlerfrei läuft bzw. den spezifischen Anforderungen des Kunden entspricht.
IVS gewährleistet, dass der Datenträger frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Fehlerhafte Datenträger wird IVS durch fehlerfreie Datenträger ersetzen.
IVS haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass IVS deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat und die Daten in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden.
9.2 Zur Nutzung ist ausschließlich der Besteller selbst berechtigt.
9.3 Das Nutzungsrecht ist nicht unterlizenzierbar. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software weiterzuvermitteln und unterzuvermieten.
9.4 Wir gewähren gegen Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr ein nicht ausschließbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht an Standard-Software.
9.5 Der Besteller ist nicht zur Vervielfältigung der Software oder einer parallelen Mehrfachnutzung berechtigt. Kopien dürfen lediglich für Archivierungszwecke, Ersatz oder Fehlersuche angefertigt werden.
9.6 Da es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen, kann für die absolute Fehlerfreiheit der Software keine Gewährleistung übernommen werden. Gewährleistung wird lediglich dafür übernommen, dass die Software keine Material- oder Herstellungsfehler hat und grundsätzlich brauchbar ist. Es kann auch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Software in allen vom Kunden gewählten Kombinationen ausführbar ist und fehlerfrei läuft bzw. den spezifischen Anforderungen des Kunden entspricht.
9.7 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für Software-Nutzungsrechte entsprechend. Abweichend von Ziffer 8 haften wir für Datenverlust im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien. Der Besteller ist zur ordnungsgemäßen Erstellung von Sicherungskopien verpflichtet.
9.8 Als Abnahme des Systems gilt auch die Benutzung der Software durch die Kunden im tatsächlichen Betriebsablauf.
10. Terminabsagen / Rückabwicklungen
Bestellungen und Terminierung von Dienstleistung und Soft- und Hardware sind verbindlich. Erfolgt eine Absage eines vereinbarten Termins und/oder der Bestellung durch den Kunden, sind nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen und/oder Waren wie folgt zu vergüten:
Absage kürzer als 14 Tage: 25% des vereinbarten Dienstleistungspreises und/oder Soft- und Hardware
Absage kürzer als 7 Tage: 50% des vereinbarten Dienstleistungspreises und/oder Soft- und Hardware
Absage kürzer als 2 Tage: 75% des vereinbarten Dienstleistungspreises und/oder Soft- und Hardware
11. Urheberrecht
11.1 An unseren Zeichnungen, Konstruktionen usw. behalten wir uns ausdrücklich unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
11.2 Werkzeuge bleiben auch dann unser Eigentum, wenn diese dem Besteller ganz oder teilweise in Rechnung gestellt worden sind. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen und Muster in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Er ist verpflichtet, uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
12. Gerichtsstand, Erfüllungsort
12.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Trossingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
12.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist Erfüllungsort Trossingen.
12.3 Auf diesen Vertrag finden ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Stand 12.07.2024